50 Jahre Anwerbeabkommen – AWO unterstützte „Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter“ von Anfang an

29 10 2011

Berlin, 29. Oktober 2011. „Das Anwerbeabkommen löste einen dynamischen Gesellschaftsprozess hin zu einer bunteren Gesellschaft aus, wie es damals wohl niemand erwartet hätte“, erklärt AWO Vorstandsmitglied Brigitte Döcker anlässlich des 50. Jahrestages des Anwerbeabkommens der Bundesrepublik Deutschland mit der Türkei am 30. Oktober 2011. Die Bundesrepublik transformierte sich damit von einem engen Nationalstaat hin zu einer Einwanderungsgesellschaft. „Das veränderte auch die AWO“, betont Döcker.
So habe die AWO bereits im Juli 1962 den ersten türkischen Sozialberater eingestellt und das erste „Türk Danış –Büro“ eröffnet. Von diesem Zeitpunkt an, war die Arbeiterwohlfahrt der so genannte zuständige Betreuungsverband für türkische Staatsangehörige. Innerverbandlich war es ein langer Weg von der früher vorherrschenden paternalistischen Fürsorgehaltung hin zum gegenwärtigen Leitbild einer „Sozialen Arbeit in einer Einwanderungsgesellschaft“, die mittlerweile das Selbstverständnis der AWO prägt.
„Heute sind aus der Türkei stammende Großeltern, ihre hier geborenen Kinder und ihre Enkelkinder selbstverständliche Kunden unserer Kindergärten und die Zahl der aus der Türkei stammenden Senioren in unseren Altenhilfeeinrichtungen nimmt kontinuierlich zu“, zeigt sich Döcker erfreut. Das gelte ebenso für die Beschäftigten. „Erzieherinnen und Pflegekräfte mit türkischen Wurzeln gehören bei uns schon lange zur Normalität“, betont Döcker.
An die Politik appelliert Döcker, sich noch aktiver für die Gestaltung der gemeinsamen Zukunft aller in Deutschland lebenden Bürger einzusetzen.
Deshalb fordert die AWO:

  •  Voraussetzungslose doppelte Staatsangehörigkeit für alle diejenigen, die seit der Anwerbung 1961 bis zum Anwerbestopp 1973 in die Bundesrepublik einreisten. Dies wäre eine tatsächliche rechtliche Würdigung der Lebensleistung dieser vormaligen „Gastarbeiterinnen und Gastarbeiter“.
  • Streichung der Optionspflicht und Zulassung der doppelten Staatsangehörigkeit für in Deutschland geborene Kinder und Jugendliche.
  • Volle rechtliche Umsetzung des Rechtsrahmens, wie er sich aus dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und der Republik Türkei ergibt. Nach dessen Vorgaben sind viele rechtliche Regelungen des aktuellen Zuwanderungsgesetzes auf türkische Staatsangehörige nicht anwendbar. Dazu gehören die Visumspflicht, der Familiennachzug und die Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen